Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 - Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Gerüstbauverträge der S & B, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.

  2. Sollte eine der folgenden Bestimmungen unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Teile der AGB nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt. S & B unterbreitet den Kunden in der Regel schriftliche Angebote für die Erbringung der Gerüstbauleistungen. Die Angebote sind stets freibleibend. S & B hält sich an die unterbreiteten Angebote, soweit es nicht anders vereinbart wurde, einen Monat gebunden. Der Gerüstbauvertrag kommt durch ausdrückliche, schriftliche Bestätigung der schriftlich unterbreiteten Angebote innerhalb der Bindefrist zustande. 

§ 2 - Vertragsgrundlagen

  1. Vertragsgrundlagen sind in folgender Reihenfolge:

    - die miet- und werkvertraglichen Regelungen des BGB,
    - die DIN 18451,
    - die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen,
    - diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Mit Angebotsannahme bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass für den geschlossenen Gerüstbauvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S & B gelten sollen.

  2. Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen von S & B sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

  3. Genannte Aufbautermine sind keine Fixtermine. Abweichungen von bis zu 3 Werktagen bringen S & B nicht in Aufbauverzug. Dies gilt ebenfalls bei Aufbauverzögerungen, die nicht durch S & B zu vertreten sind. Dazu gehören höhere Gewalt, Streiks, behördliche Eingriffe, plötzliche krankheitsbedingte Fehlzeiten von Arbeitnehmern, etc. Für diese Fälle erklärt sich der Auftraggeber bereits mit einer entsprechenden Aufbauverzögerung einverstanden und schließt Schadenersatzforderungen aus. 

§ 3 - Preise

  1. Die Berechnung der Leistungen von S & B erfolgt nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Preisen.

  2. Die Vorhaltezeiten betragen, falls nicht anders vereinbart, 4 Wochen ab dem Tage der Aufstellung und der Übergabe der Gerüste an den Auftraggeber. Sofern das Gerüst keine 4 Wochen benötigt und vorher abgebaut werden kann, so hat dieses keinen Einfluss auf den vereinbarten Preis. Bei längerer Nutzung des Gerüstes über die 4 Wochen wird von S & B für jede angefangene Woche eine Miete in Höhe der vereinbarten längeren Vorhaltung in Rechnung gestellt.

  3. Sonderleistungen, die bei der Angebotsabgabe nicht zu ersehen waren und im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind gesondert zu vergüten.

  4. Erforderliche Genehmigungen für Gerüstaufstellungen, wie auf öffentlichen Gehwegen, Straßen oder Nachbargrundstücken sind vom Auftraggeber zu seinen Lasten einzuholen. Die hierfür anfallenden Gebühren und entstehenden Mehrkosten für Absperrungen, Beleuchtungsanlage, Schilder, etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  5. Sonstige Leistungen stellt S & B gemäß der aktuellen Preisliste dem Auftraggeber in Rechnung. 

§ 4 - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung und Zugang der Rechnung von S & B zu zahlen. Der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Zahlungsort ist der Geschäftssitz von S & B.

  2. Sofern der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, ist er nicht mehr berechtigt, dass Gerüst zu nutzen, unabhängig von der vereinbarten Mietzeit. Des Weiteren ist S & B berechtigt, bei Zahlungsverzug von mehr als einer Woche nach Fälligkeit das Gerüst abzubauen.

  3. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  4. Bei Zahlungszielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen i.H.v. 5 Prozent über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, werden Zinsen i.H.v. 8 Prozent über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. S & B behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

  5. Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen oder die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne Einwilligung von S & B nicht zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

  6. Nach Aufstellung des Gerüstes ist S & B berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu berechnen. Bei längerer Vorhaltung des Gerüstes kann S & B weitere Abschlagsrechnungen legen. Nach Abbau des Gerüstes stellt S & B die Schlussrechnung. 

§ 5 - Aufstellbedingungen

  1. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von S & B hat der Auftraggeber die Gerüstbauaufstellflächen eingeebnet und tragfähig herzustellen. Die Gerüstbauaufstellflächen müssen frei von Behinderungen sein.

  2. Der Auftraggeber hat die Gerüstaufstellflächen auch von parkenden Autos, etc. zu befreien. Der Auftraggeber ist für die Baustelleneinrichtung, ausreichende Beleuchtung und Sicherung der Baustelle sowie für die Versorgung mit Elektroenergie auf seine Kosten verantwortlich. Sofern der Auftraggeber seine diesbezüglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, so hat er S & B die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

  3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von S & B gelieferten Gerüstbaumaterialien und Geräte ordnungsgemäß und sicher gelagert werden können. Sofern er die diesbezügliche Verpflichtung verletzt, hat er den S & B dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, S & B für das nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichtende Gerüst die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Hinweise vor Gerüsterstellung zu übergeben.

  5. Zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, dass zum Nachweis der Statik für die Gerüsterstellung die Übergabe der Zulassungsbescheinigung des Herstellers ausreichend ist. Sollten für die Errichtung von Sonderkonstruktionen weitere statische Nachweise gefordert werden, so gehen die Kosten in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.

  6. Die von S & B erstellten Gerüste dürfen mit Werbeplakaten von S & B behangen werden. 

§ 6 - Haftung / Gewährleistung

  1. S & B sichert zu, das Gerüst nach den Vorgaben des Auftraggebers entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den geltenden DIN-Vorschriften zu errichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gerüst nach Erstellung unverzüglich zu prüfen. Mängel sind innerhalb von 2 Werktagen nach Aufstellung des Gerüstes gegenüber S & B anzuzeigen. Ansonsten obliegt der Beweis, dass für das Gerüst die vereinbarte Beschaffenheit zur Vertragserfüllung nach Gerüsterstellung nicht vorgelegen hat, von Anfang an dem Auftraggeber. Eine Beweislastumkehr findet zu keiner Zeit statt.

  2. S & B haftet außerhalb wesentlicher Vertragspflichten nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern sich die Haftung nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht. Dieses betrifft auch für Schäden an Gebäuden, Kaminen, Fenstern, Neonleuchten sowie sonstigen Außen- und Gartenanlagen zu. Das Gerüstbaumaterial befindet sich im Eigentum von S & B. Der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte sind nicht berechtigt, das aufgebaute Gerüstbaumaterial von S & B selbständig abzubauen, umzusetzen oder anderweitig zu verwenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, S & B bei Zuwiderhandlungen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

  3. Sofern der Auftraggeber es versäumt, Schäden, die beim Aufbau, der Nutzung oder beim Abbau des Gerüstes entstanden sind, sofort ohne schuldhaftes Verhalten anzuzeigen, ist eine Haftung von S & B für diese Schäden ausgeschlossen. 

§ 7 - Abbaubedingungen

  1. Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich durch den Auftraggeber zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Nach Eingang der schriftlichen Freigabemeldung endet der Nutzungszeitraum innerhalb von 3 Werktagen.

  2. Von S & B errichtete Gerüste dürfen nur von Mitarbeitern von S & B bzw. von S & B beauftragten Subunternehmern abgebaut und verändert werden.

  3. Sofern freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Ab- oder Umbau möglich wird.

  4. Das Verschließen der Ankerlöcher stellt gem. 4.2.18 der DIN 18451 eine besondere Leistung dar und ist nicht mit im Einheitspreis enthalten. Es ist deshalb Sache des Auftraggebers, die Ankerlöcher durch eine Fachfirma verschließen zu lassen. Wenn S & B vom Auftraggeber beauftragt werden soll, so übernimmt S & B für spätere Verfärbungen oder sonstige Schäden an den Verschlüssen keine Gewährleistung und Haftung. 

§ 8 - Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist das für den Firmensitz von S & B zuständige Gerichtes. Dieses gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Vollkaufmann ist, es sei denn, er hat keinen Gerichtsstand im Inland. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Die Firma S & B beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

 

Fahrbinde im Mai 2017